Eckpunkte zur Erbschaftsteuerreform

Natürlich geht es um Geld, um Steuern und Bürokratie. Familienunternehmen kämpfen gegen die Reform an. Wo bleibt da die Gerechtigkeit: Es geht um die Achtung eines hart erarbeiteten Lebenswerkes, um die Freiheit, das Geschaffene aeinen Erben zu übertragen. Und um die Bedeutung des Unternehmertums in unserem Lande.

Noch nie dürfte ein Gesetzesvorhaben die Familienunternehmer in der Bundesrepublik derart in Rage versetzt haben. Und selten dürften die Politiker so wenig die Beweggründe dafür verstanden haben. Die große Koalition in Berlin bastelt an einem Erbschaftssteuergesetz, das auf ein Aufkommen von vier Milliraden Euro abzielt und umso stärker zulangt, je höher das vermögen ist. Naturgemäß sind davon Betriebsvermögen besonders betroffen, und alle Erklärungen von Unionspolitikern uns Sozialdemokraten, die Unternehmen wegen ihrer besonderen gesellschaftspolitischen Bedeutung zu schonen, sind kaum mehr als Lippenbekenntnisse.

Denn dem ganzen Reformwerk fehlt der wohlwollende Unterton. Den Bedingungen, unter denen Unternehmensnachfolger die Erbschaftssteuer sollen vermeiden können, haftet vielmehr ein üblicher Missklang an. Da planen Politiker eine Haltefrist von 15 Jahren, die im Zeitalter von Internet und Globalisierung eine Ewigkeit bedeutet. Zusätzlich eine dynamisierte Lohnsumme von 70 Prozent, die über einen Zeitraum von zehn Jahren nicht unterschritten werden dürfte. Und dass bei Nichterfüllen einer der Auflagen selbst nach 14 Jahren die Erbschaftsteuer komplett fällig werden sollte.

Jedem Familienunternehmer fallen weitere Fußangeln auf, etwa bei der Berechnung des angeblichen Vermögenswertes. Das Bundesfínanzministerium will auf den Basiszins nur einen Risikozuschlag von 4,5 Prozent gewähren, sodass der Unternehmensgewinn mit dem 12- bis 13-fachen multipliziert würde. Kein Investor wäre bereit, mit solchen Muliplikatoren ein Unternehmen zu kaufen. Üblich sind Risikozuschläge zwischen sechs und acht Prozent. Die Erbschaftsteuer ginge, so wird befürchtet, folglich zulasten von Investitionen. In unseren Nachbarstaaten (Schweiz, Österreich und Schweden) gibt es keine Erbschaftsteuer.

Die Familienunternehmer verstehen die Politik immer weniger. Für sie denken sich die Regierenden ein höchst bürokratishes Erbschaftsteuergesetz aus, gleichzeitig pumpen sie Milliarden Euro in kriselnde Banken. Mit den betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Selbstverständnis der Familienunternehmer verträgt sich die Erbschaftsteuer nicht. Für Sie gilt es staatlicher Akt des Undanks gegenüber der Aufbauleistungen und Anstrengungen, die dem Gemeinwohl in Form von Arbeitsplätzen, Steuern und Sozialabgaben zugutekommen. Es scheint, als gebe es Parallelwelten in Deutschland, als hätten Mittelständer und Politiker kaum etwas gemein. Auf der einen Seite befinden sich Familienunternehmer, die lebenslang und in Generationen denken, planen und handeln. Auf der anderen Seite stehen Parteifunktionäre, die bestenfalls über vier Jahre bis zur nächsten Wahl agieren. So erklärt sich zumindest teilweise das politische Unverständnis für die Sorgen und Nöte der Familienunternehmer in Sachen Erbschaftsteuer.

Anbei die Informationen der IHK-Pfalz zu der Erbschaftsteuerreform:

 Die Freibeträge für Ehegatten / Kinder / Enkel werden angehoben, um ein „normales“ Vermögen auch zukünftig steuerfrei zu stellen:

Ehegatten von           307.000 € auf 500.000 €
Kinder von                 205.000 € auf 400.000 €
Enkel von                     51.000 € auf 200.000 €

Für Betriebsvermögen wird ein Abschlag von 85 % gewährt und wird erst bei einem Verstoß gegen die Schonungsbedingungen nachversteuert. Die verbleibenden 15 % des Betriebsvermögens werden pauschal als nicht produktiv eingestuft. Die Steuer auf diesen Teil des Betriebsvermögens muss stets (sofort) gezahlt werden.

Schonungsbedingungen sind:

(1) mindestens 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme muss über einen Zeitraum von 10 Jahren erhalten werden. Zu beachten ist, dass es sich nicht um eine starre Grenze handeln soll; vielmehr soll die Grenze jeweils entsprechend der durchschnittlichen Lohnsteigerung angepasst werden. Dem Unternehmer soll insoweit der Nachweis eröffnet werden.
Eine Ausnahme von der Lohnsummengrenze gilt für kleine Betriebe mit 10 und weniger Mitarbeitern.

(2) Fortführung des Betriebs (ähnlich des bestehenden § 13a Abs. 5 ErbStG). Die Haltefrist beträgt insoweit 15 Jahre; bei sog. Verwaltungsvermögen (s.u.) ist zusätzlich eine 2 jährige Vorbesitzzeit einzuhalten.

Nachsteuer wird u.a. fällig
- bei Veräußerung des Betriebs oder Teilen davon
- Überentnahmen
- Unterschreitung der Lohnsumme

Umfang der Nachbesteuerung ist noch nicht abschließend geklärt

Ausnahme von der Schonungsregelung für Betriebsvermögen: Für vermögensverwaltende Gesellschaften/Verwaltungsvermögen ist das Abschmelzmodell nicht anwendbar.

Eine vermögensverwaltende Gesellschaft wird angenommen, wenn das Betriebsvermögen überwiegend (= zu mehr als 50 %) aus sog. Verwaltungsvermögen besteht. Die Definition des Verwaltungsvermögens entspricht der bisherigen Unterscheidung zwischen produktivem und nicht produktivem Betriebsvermögen (vgl. § 28a ErbStG-E vom Oktober 2006). Lediglich Geldmittel sowie Forderungen gegenüber Banken etc. sind aus dem Katalog verschwunden, gewerblich (z.B. zum Handel) genutzte Kunstgegenstände etc. sind nunmehr „gutes“ Vermögen.

Besteht das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen, infiziert dies das gesamte Betriebsvermögen mit der Folge, dass die Schonungsregelung nicht angewendet werden kann und der gesamte Betrieb der ErbSt unterliegt.

Die Regelung des § 19a ErbStG soll entsprechend beibehalten werden.

Für Kleinbetriebe gibt es einen Freibetrag aber eine (gleitende) Freigrenze von 150.000 Euro.

Die Steuersätze in der StKl. I werden nicht gesenkt, sondern bleiben in gleicher Höhe wie bisher erhalten, d.h. je nach Vermögenshöhe liegen sie auch weiterhin zwischen 7 % bis 30 %. Die Progressionsstufen werden nach oben geglättet. In den StKl. II + III werden die Steuersätze erhöht auf 30 % und 50 % je nach Höhe des Erwerbs.

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … € Prozentsatz in der Steuerklasse
 

I

II

III

75.000

7

30 30

300.000

11

30 30

600.000

15

30 30

6.000.000

19

30 30

13.000.000

23

50 50

26.000.000

27

50 50

über 26.000.000

30

50 50

Weiteres Verfahren:

Das BMF erarbeitet derzeit einen Referentenentwurf zur Erbschaftsteuerreform. Dieser soll in der 47./48. KW vorgelegt werden. Nach der internen Abstimmung innerhalb der verschiedenen Ministerien soll dieser Anfang Dezember 2007 vom Bundeskabinett beschlossen werden. Ein entsprechender Fraktionsentwurf soll noch in diesem Jahr in den Bundestag eingebracht und beraten werden. Dies wäre in der 50. KW möglich.

Eine Einschätzung der IHK-Organisation finden Sie unter Downloads. 

Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)

 

 

 

Gesetzliche Neuregelungen

Traditionell treten mit Beginn eines neuen Jahres Gesetzesänderungen in verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens in Kraft. Auf einige wichtige möchten wir Sie mit der folgenden Übersicht hinweisen.


1. Arbeit und Soziales  


Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt auf 3,3 von bisher 4,2 Prozent. Beschäftigte und Unternehmen werden dadurch im kommenden Jahr um mehr als sieben Milliarden Euro entlastet.
 
Bessere Riester-Förderung
Die vierte und letzte Förderstufe der Riester-Rente tritt in Kraft. Die erforderliche Gesamtsparleistung (Mindesteigenbeitrag plus Zulage) steigt damit auf vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens. Die Eigenvorsorge besteht aus dem Eigenanteil und der Zulage, die der Staat direkt in den Altersvorsorgevertrag einzahlt. Gewährt werden eine Grundzulage sowie eine Kinderzulage für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht. 2008 erhöhen sich für alle Riester-Sparer die Grundzulage auf 154 Euro und die Kinderzulage auf 185 Euro jährlich. Für Kinder, die 2008 oder später geboren werden und kindergeldberechtigt sind, wird die Kinderzulage sogar auf 300 Euro pro Jahr aufgestockt.
 
Betriebliche Altersvorsorge bleibt sozialversicherungsfrei
Bereits seit 2002 haben Beschäftigte das Recht, einen Teil ihres Lohns oder Gehalts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln, um später eine Betriebsrente zu erhalten (Entgeltumwandlung). Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss diesem Wunsch nachkommen. Eine Pflicht des Arbeitgebers, sich an der Alterssicherung seiner Beschäftigten zu beteiligen, ist durch den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung allerdings nicht entstanden.
Die Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung wird in gleicher Form und Höhe wie bisher über 2008 hinaus unbefristet fortgesetzt.
 
Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung
Mit dem Persönlichen Budget haben Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, selbstbestimmt und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Es besteht ein Rechtsanspruch auf diese Leistungsform.
Das Persönliche Budget gibt Leistungsempfängern die Wahlfreiheit: auf Antrag bei den Rehabilitationsträgern können sie künftig zwischen einer Geldleistung oder einem Gutschein wählen. Diese treten an die Stelle der bisherigen Sachleistungen. Betroffene können damit ihre erforderlichen Aufwendungen selbst bezahlen. Das Persönliche Budget steht grundsätzlich für alle notwendigen Leistungen zur Verfügung.

 

2. Wirtschaft

 

Weitere Entlastung des Mittelstandes
Mit dem Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG II) werden weitere Informationspflichten und bürokratische Lasten für Unternehmen abgeschafft. Einige Elemente des MEG II sind in Kraft getreten, so zum Beispiel Vereinfachungen bei der Gewerbeordnung und der Dienstleistungskonjunkturstatistik.

Preiskontrolle bei Strom und Lebensmitteln

Stromkonzerne jetzt verpflichtet, dem Kartellamt in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass ihre Strom- und Gaspreise gerechtfertigt sind. Die Kartellbehörden können so künftig einen Missbrauch leichter feststellen. Die Unternehmen dürfen keine Entgelte oder Geschäftsbedingungen verlangen, die ohne sachlichen Grund ungünstiger sind als bei anderen Unternehmen. Es dürfen auch keine Preise verlangt werden, die in unangemessener Weise die Kosten überschreiten. Dies gilt für die Erzeugung, den Großhandel und den Vertrieb von Strom und Gas. Diese Regelung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt zunächst bis 2012. Sie soll jedoch so lange bestehen bleiben, bis ein wirksamer Wettbewerb hergestellt ist.
Künftig dürfen grundsätzlich auch keine Lebensmittel unter dem so genannten Einstandspreis verkauft werden. Das Bundeskartellamt versteht unter dem Einstandspreis den Herstellerpreis abzüglich aller Rabatte und Vergünstigungen. Diese Regelung begrenzt den ruinösen Preiswettbewerb. Kleine und mittlere Lebensmittelhändler werden so vor unbilligen Verdrängungspraktiken durch marktstarke Handelskonzerne geschützt.

 
3. Finanzen

 Reform der Unternehmenssteuer
Ab Januar 2008 sinkt die Steuerlast der Kapitalgesellschaften in Deutschland von knapp 39 Prozent auf unter 30 Prozent. Deutschland erhält damit wettbewerbsfähige Steuersätze, die im europäischen Mittelfeld liegen.  Mit der Reform werden legale Möglichkeiten der Steuerumgehung beseitigt. Der überwiegende Teil der Unternehmen wird durch die Reform begünstigt. Auch der Mittelstand wird mit der Reform nochmals gestärkt, beispielsweise durch einen neuen Abzugsbetrag für Investitionen.
Die Abgeltungssteuer wird zum 1. Januar 2009 eingeführt. Dann werden grundsätzlich alle privaten Kapitalerträge und Gewinne aus Wertpapiergeschäften mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer direkt an der Quelle besteuert. Das heißt: die Kreditinstitute behalten die Steuern ein und führen sie direkt an die Finanzverwaltung ab. Das vereinfacht die Steuererklärung.
 

Jahressteuergesetz
Das Jahressteuergesetz 2008 sieht eine Vielzahl steuerlicher Änderungen vor. Eine der wichtigsten: Das elektronische Lohnsteuerverfahren "ElsterLohn II" wird ab 2011 die Lohnsteuerkarte aus Papier ersetzen.
Die Beschäftigten brauchen sich künftig nicht mehr um Ausstellung und Weitergabe der Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die neue Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit. Damit kann dieser die für die Lohnsteuer erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen.
Da die meisten Unternehmen mit elektronischer Lohnabrechnung arbeiten, wird das Lohnsteuerverfahren so erheblich einfacher.
 
Steuerbefreiung für ehrenamtlich Tätige
Rückwirkend für das Jahr 2007 können ehrenamtlich Tätige unter anderem eine Vergütung von jährlich insgesamt 500 Euro im Jahr steuerfrei erhalten. Auch für Übungsleiter wurde der Freibetrag erhöht. Das wurde mit dem Gesetz zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements im Einkommensteuergesetz verankert.


4. Gesundheit
 
Medizinische Vorsorge
Ein weiteres Element der Gesundheitsreform wird wirksam: die Chroniker-Richtlinie. Sie soll die Bereitschaft der gesetzlich Versicherten erhöhen, Früherkennungsuntersuchungen in Anspruch zu nehmen. Wer chronisch erkrankt und deshalb bei den Zuzahlungen von der halbierten Belastungsgrenze (1 statt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt) profitieren will, muss künftig nachweisen, dass er sich vor der Erkrankung über die relevanten Vorsorgeuntersuchungen zumindest hat beraten lassen.


 
5. Familie

 Mehr Kinderbetreuungsplätze
Anfang 2008 können Länder und Kommunen mit Unterstützung des Bundes den Ausbau von Kinderbetreuungsplätzen beginnen. Bis 2013 wollen Bund, Länder und Gemeinden ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für Kleinkinder schaffen. Ab 2013 sollen Eltern einen Rechtsanspruch auf ein Betreuungsangebot für ihre Kinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr haben.
 
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag wird jetzt unbefristet gezahlt. Damit können Familien dauerhaft unterstützt werden, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Den Kinderzuschlag erhalten Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Zuschlag von maximal 140 Euro im Monat soll diesen Familien helfen, ohne Arbeitslosengeld II auszukommen.

 

6. Bildung

 BAföG-Novelle
In diesem Jahr steigen die BAföG-Sätze um 10 Prozent von 481 auf 521 Euro. Auch der Elternfreibetrag erhöht sich um 8 Prozent. Er steigt von 1.440 Euro auf 1.555 Euro. Die höheren Sätze werden mit Schuljahres- und Semesterbeginn am 1. Oktober 2008 wirksam.
Bereits ab Jahresbeginn erhalten BAföG-Geförderte mit eigenem Kind einen Familienzuschlag.

 

 7. Inneres und Justiz
 
Urheberrecht
Das neue Urheberrecht sieht vor: Digitale Kopien eines urheberrechtlich geschützten Werks bleiben auch künftig möglich. Verboten ist nur, eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage zu kopieren, etwa aus illegalen Tauschbörsen. Ein bestehender Kopierschutz darf weiterhin nicht aufgehoben werden. Ein "Recht auf Privatkopie" zu Lasten des Rechtsinhabers gibt es nicht. Für Privatkopien ist eine Kompensation der Einnahmeausfälle, die den Urhebern dadurch entstehen, nötig. Deshalb werden Geräte und Speichermedien, die für Kopien genutzt werden, mit einer Abgabe belegt. 


Versicherungsvertragsrecht
Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz erhöhen den Verbraucherschutz und die Transparenz beim Abschluss von Versicherungsverträgen. In Zukunft sind Versicherer zu einer umfassenden Beratung verpflichtet. Sie müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages über die einzelnen Vertragsbestimmungen informieren.
Die Lebensversicherung ist ein wichtiger Baustein der privaten Altersvorsorge. In Zukunft müssen Versicherte angemessen an den so genannten stillen Reserven beteiligt werden, die mit ihren Versicherungsbeiträgen erwirtschaftet wurden. Ferner wurde eine eindeutige und transparente Berechnung des Rückkaufswerts von Lebensversicherungen gesetzlich verankert.
 
Unterhaltsrecht
Das Wohl des Kindes steht künftig nach einer Trennung der Eltern im Vordergrund. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Kinder ehelich oder nichtehelich geboren wurden.
Die Unterhaltsansprüche aller Kinder bekommen durch die Reform des Unterhaltrechts Vorrang gegenüber den Ansprüchen aktueller oder früherer Partner. Zugleich stellt die Reform nichtverheiratete Väter und Mütter besser, die Kinder betreuen.
Sie werden hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhaltes ebenso behandelt wie Verheiratete. Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes hat der Betreuende Anspruch auf Unterhalt. Danach kann der Betreuungsunterhalt verlängert werden, wenn dies den Belangen des Kindes entspricht.
Ein weiteres Ziel der Reform ist es, die nacheheliche Eigenverantwortung zu stärken. Die Gerichte haben künftig mehr Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder in der Höhe zu begrenzen.

 
8. Verbraucherschutz

 Verbraucherinformationsgesetz
Das novellierte Verbraucherinformationsgesetz erweitert das bestehende Recht, Informationen über Lebens- und Futtermittel zu erhalten. Um den zuständigen Behörden die notwendige Vorbereitungszeit für die Anforderungen des neuen Gesetzes einzuräumen, treten einige Regelungen sechs Monate nach Verkündung, also am 1. Mai 2008, in Kraft.
Die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder sind künftig gehalten, die Öffentlichkeit vor allem bei Gesundheitsgefahren, Fällen von ekelerregendem Lebensmitteln (etwa Gammelfleisch), erheblichen Verbrauchertäuschungen oder Rechtsverstößen zu informieren. Dies gilt auch dann, wenn die Ware bereits vom Markt verschwunden ist. Außerdem können die Bürgerinnen und Bürger bei Bundesbehörden oder bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden nachfragen, ob Daten zu bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen vorliegen. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auf sämtliche Informationen, die bei den Behörden bereits vorliegen.

Quelle: REGIERUNGonline

 
 

 Grunderwerbssteuer

Das ist die Umsatzsteuer beim Grundstückshandel. Sie beträgt 3,5% des Kaufpreises. Erst wenn die Grunderwerbssteuer bezahlt ist, stellt Ihnen das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Grundbuchamt aus. Dann erst steht der Eigentumsumschreibung im Grundbuch nichts mehr im Wege.

 

Grundsteuererlass

Voraussetzungen
Die Rechtsgrundlage bietet § 33 Grundsteuergesetz. Um bei vermieteten Objekten das Ausmaß der Mietminderung zu bestimmen, ist es notwendig, die Bruttomieteinnahmen für das Kalenderjahr zu ermitteln. Zusätzlich sind einzubeziehen: vermietete Garagen, verpachtete Geschäftsräume, selbst genutzte Wohnungen und eigengewerblich genutzte Räume.
Ausgleichszahlungen der Mietausfallversicherung bleiben aber ebenso außen vor wie Werbungskosten des Vermieters, ebenso Anwalts- und Gerichtskosten zum Eintreiben der Miete.
Außerdem muss sich der Rohertrag durch die vom Eigentümer nicht zu vertretenden Umstände um mehr als 20 % gemindert haben - bei eigengenutzten Immobilien darf die Wohnung für mehr als 20 % im Jahr nicht nutzbar gewesen sein.

Was ist der Rohertrag?
Der Rohertrag ist bei vermieteten Immobilien die Sollmiete, die vom Mieter für die Nutzung des Grundstücks nach dem Mietvertrag zu zahlen ist.
Entscheidend sind bei Mietausfall, Mietrückgang oder Leerstand die Umstände, in die der Eigentümer nicht eingreifen konnte.
Beim Berechnen der Mietminderung und der Mindestgrenze ist stets vom gesamten Mietobjekt auszugehen, so dass es bei grüßeren Wohnanlagen nur äußerst selten zum Grundsteuererlass kommen wird.

Wie hoch kann der Erlass sein?
Der Grundsteuererlass kann bei vülliger Ertragslosigkeit maximal vier Fünftel der Grundsteuer betragen. Ein Grundsteueranteil von einem Fünftel muss für jedes Grundstück entrichtet werden. Die Gemeinde erlässt nun bei der vorliegenden Ertragsminderung von diesen vier Fünfteln jeweils den Teil, der dem Verhältnis der Ertragsminderung entspricht.

Das Verfahren
Grundsteuererlasse wegen Leerstandes oder Mietausfall werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muss bis 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde gestellt werden.

powered by
vermieter-ratgeber.de

 

 

 

 

 

Steuerliche Vorteile bei Baudenkmälern und Gebäuden in Sanierungsgebieten

Das Leben und Arbeiten in einem älteren Gebäude oder einem historischen Stadtteil kat seinen besonderen Reiz, als Käufer einer solchen Immobilie geht man eine besondere Verantwortung ein. Als Anreiz können je nach Nutzung bis zu 12 Jahre lang besondere steuerliche Anreize genutzt werden.

  • Steuerbegünstigungen für Kapitalanleger

Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen, die zu Einkünften (etwa durch Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung) führen, werden steuerlich durch erhöhte Abschreibungen gefördert. Die Modernisierungs- und Instandhaltungskosten können acht Jahre lang mit jeweils 9% sowie die folgenden vier Jahre mit 7% steuerlich geltend gemacht werden. Somit können insgesamt 12 Jahre erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten für die Ausgaben genutzt werden, die zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Bei Baudenkmälern können Kapitalanleger darüber hinaus jährlich 2% vom Kaufpreis des Gebäudes absetzen.

  • Steuerbegünstigungen bei Eigennutzung

Auch Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, werden steuerlich durch erhöhte Abschreibungen gefördert. So können die Modernisierungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren jährlich mit 9%, beginnend im Jahr der Fertigstellung, abgesetzt werden.

  • Voraussetzungen

 Grundsätzlich gilt für Baudenkmäler sowie für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen, dass nur die Modernisierungs- und Instandhaltungskosten steuerlich begünstigt sind, die zur Erhaltung des Gebäudes oder zu einer sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Darunter fallen beispielsweise der Einbau einer zeitgemäßen Heizungsanlage oder von Sanitäreinrichtungen, neuer Fenster, aber auch an der Fassade oder dem Dach etc.. Weiterhin können die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch ZUschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.

Für die steuerliche Förderung ist jeweils eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde oder der Denkmalschutzbehörde notwendig, die auch die Höhe der ggfls. gewährten Zuschüsse enthält. Weitere Voraussetzungen für die erhöhten steuerlichen Abschreibungen von Baudenkmälern ist, dass die Denkmaleigenschaft des Gebäudes bereits vor Aufnahme der Bauarbeiten anerkannt ist. Wird das Objekt erst während der Umbauarbeiten als Baudenkmal anerkannt, so können nur die Baumaßnahmen berücksichtigt werden, die nach der Anerkennung durchgeführt werden.

Sanierungsgebiete und städtebauliche Entwicklungsbereiche...

sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtbauliche Missstände liegen etwa vor, wenn das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht.

Baudenkmäler...

sind Gebäude oder bauliche Anlagen, für die ein allgemeines, öffentliches Interesse besteht, dass sie erhalten bleiben und genutzt werden. Die Gründe hierfür liegen in der geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichern, wissenschaftlichen oder volkstümlichen Bedeutung. Ein Gebäude bzw. einzelne Bauteile können - je nach Denkmalschutzrecht des einzelnen Bundeslandes - durch einen Verwaltungsakt, eine Rechtsverordnung oder einen Eintrag in ein Denkmalbuch oder eine Denkmalliste als Baudenkmal geführt werden.

(Stand: 10.09.2007 ohne Gewähr)